
Moderne LED-Scheinwerfer haben die Fahrzeugbeleuchtung maßgeblich verändert. Sie bieten weißeres Licht, eine bessere Ausleuchtung der Fahrbahn und eine deutlichere Erkennbarkeit von Objekten, was vor allem bei Dunkelheit für mehr Komfort und Sicherheit sorgt. Inzwischen können diese Vorteile auch bei zahlreichen älteren Fahrzeugen genutzt werden, die ab Werk noch mit Halogenlampen ausgerüstet sind.
Für freie Werkstätten ergibt sich daraus ein interessantes Geschäftsfeld. Denn mit dem Verkauf und der Montage von LED-Leuchtmitteln allein ist es nicht getan. Vor der Umrüstung muss zunächst geklärt werden, ob das gewünschte Leuchtmittel für das betreffende Fahrzeug und vor allem für den verbauten Scheinwerfertyp zugelassen ist.
Vor dem Einbau steht die Identifikation des Scheinwerfers
Bei der Auswahl des entsprechenden Retrofit-Leuchtmittels ist die Typgenehmigung des verbauten Scheinwerfers entscheidend. Die Leuchtmittelhersteller stellen online Kompatibilitätslisten zur Verfügung, in denen die jeweiligen Fahrzeuge und die freigegebenen Scheinwerfer aufgeführt sind. Bei der Prüfung genügt jedoch nicht der Blick in den Fahrzeugschein, da bei vielen Fahrzeugen Scheinwerfer unterschiedlicher Hersteller verbaut wurden, die einzeln freigegeben sein können. Daher steht im Auswahlprozess an oberster Stelle die Identifikation der E-Nummer, also der Typzulassungsnummer des Scheinwerfers.
Das Genehmigungszeichen ist jedoch nicht immer von außen abzulesen. Unter Umständen muss die Werkstatt Bauteile wie den Schlossträger lösen oder den kompletten Scheinwerfer demontieren, um ihn eindeutig zu identifizieren.
Zulassung ist keine Nebensache
Die rechtliche Seite verlangt besondere Aufmerksamkeit. Die DEKRA warnt ausdrücklich davor, LED-Leuchtmittel einzubauen, für die keine entsprechende Genehmigung für die jeweiligen Scheinwerfer vorliegt. Ein nicht zulässiger Umbau kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Darüber hinaus können im Falle eines Unfalls Probleme mit dem Versicherungsschutz entstehen.
Für die Werkstatt bedeutet das: Die Freigabeprüfung sollte fester Bestandteil des Auftrags sein und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Lampenüberwachtung berücksichtigen

Auch technisch ist die Umrüstung häufig nicht mit dem Herausnehmen der Halogenlampe und dem Einsetzen der LED erledigt. Bei vielen Fahrzeugen kam ab den 2000er Jahren eine widerstandsbasierte Lampenüberwachung zum Einsatz. Das macht den Einbau von „CanBus-Adaptern” notwendig, die die Last gezielt erhöhen. So erkennt das Fahrzeug die neue LED nicht als defektes Leuchtmittel.
Scheinwerfereinstellung gehört zum Auftrag

Foto: PSN / Baeumer
Nach der Montage ist vor der Einstellung: Da die gesetzlichen Blendwerte nicht überschritten werden dürfen, ist eine Überprüfung der Scheinwerfer nach dem LED-Upgrade unerlässlich. Dieser Schritt wird auch Hobby-Schraubern und Fahrzeugenthusiasten empfohlen, die die Umrüstung selbst vornehmen. Andernfalls kann es spätestens bei der nächsten TÜV-Prüfung zu Problemen kommen, denn falsch eingestellte Scheinwerfer stellen einen erheblichen Mangel dar!
Da die ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung) für Nachrüst-Leuchtmittel im Fahrzeug mitgeführt werden muss, sollten Betriebe ihre Kunden auf diese Notwendigkeit hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zusammen mit der Rechnung bzw. den Fahrzeugunterlagen aushändigen.
Auf der Rechnung sollte außerdem möglichst eindeutig dokumentiert werden, welche Leuchtmittel und gegebenenfalls welche Adapter oder Zusatzkomponenten eingebaut wurden. So kann bei der nächsten TÜV-Prüfung leichter nachvollzogen werden, welche Nachrüstlösung im Fahrzeug verbaut ist und ob diese in diesem Fahrzeug verwendet werden darf.
Oldtimer verlangen besondere Aufmerksamkeit
Ein eigenes Thema sind Fahrzeuge mit H-Kennzeichen: Zwar ist die höhere Lichtausbeute für die Halter interessant und die Nachrüstung günstig, jedoch gelten für den Erhalt des historischen Status zusätzliche Anforderungen.
Laut DEKRA kommen nur Austauschleuchtmittel infrage, die in die originalen Scheinwerfer eingesetzt werden können. Diesen Anforderungen werden die meisten Leuchtmittel gerecht. Allerdings muss auch die Lichtfarbe zum Originalzustand passen. Das ist bei dem kälteren „LED-Weiß” in der Regel nicht gegeben. Zudem darf das Leuchtmittel durch die Streuscheibe von außen nicht erkennbar sein.
Daher sollte die Werkstatt gerade bei Oldtimern deshalb vor Beginn der Arbeiten genau mit dem Kunden klären, was erreicht werden soll: eine bessere Beleuchtung, der Erhalt des H-Kennzeichens oder eine grundsätzlich modernisierte Lichtanlage. Davon hängt ab, welche Lösung infrage kommt.
