Beweismittel oder Verstoß gegen den Datenschutz? Das gilt für Dashcams

Dashcams können nach einem Verkehrsunfall wertvolle Beweise liefern und helfen, strittige Schuldfragen zu klären. Die GTÜ erklärt, welche Regeln bei der Nutzung zu beachten sind.
Bei der Nutzung von Dashcams steht der Datenschutz im Vordergrund. Unter bestimmten Umständen können die Aufnahmen aber vor Gericht verwendet werden. Foto: GTÜ

Immer mehr Autofahrer statten ihre Fahrzeuge mit Dashcams aus. Die kleinen Kameras an der Windschutzscheibe zeichnen das Verkehrsgeschehen auf und können nach einem Unfall wichtige Hinweise zum Hergang liefern. Doch sind Dashcams überhaupt erlaubt? Und sind die Aufnahmen vor Gericht verwertbar? Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH erklärt die wichtigsten Regeln.

Datenschutz hat Vorrang

Der Einbau einer Dashcam ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist jedoch die Art der Nutzung. Und hier steht der Datenschutz eindeutig im Vordergrund. Wer den Straßenverkehr ständig filmt und diese Daten speichert, verstößt gegen Vorgaben der seit 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Moderne Dashcams arbeiten deshalb meist im sogenannten Loop-Modus: Sie zeichnen fortlaufend kurze Videosequenzen auf und überschreiben diese nach wenigen Sekunden automatisch. Erst wenn der integrierte G-Sensor eine starke Erschütterung registriert – etwa bei einem Unfall –, werden die entscheidenden Momente dauerhaft gespeichert. Bei vielen Geräten lässt sich die Speicherung zusätzlich manuell oder per Sprachbefehl auslösen.

Wann Dashcam-Aufnahmen vor Gericht helfen

Ob Dashcam-Videos als Beweismittel zugelassen werden, lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Bundesgerichtshof stellte bereits 2018 klar, dass eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Straßenverkehrs datenschutzrechtlich unzulässig ist. Andererseits heißt es im selben Urteil, dass Dashcam-Aufnahmen in einem Unfallhaftpflichtprozess grundsätzlich als Beweismittel verwertet werden können (Az. VI ZR 233/17).

In der Praxis entscheiden die Gerichte daher im Einzelfall, ob das Interesse an der Aufklärung des Unfallhergangs die Persönlichkeitsrechte gefilmter Personen überwiegt. Kann der Sachverhalt ohne die Videoaufnahmen nicht oder nur unzureichend aufgeklärt werden, überwiegt häufig das Beweisinteresse. Auch in Strafverfahren – etwa bei Vorwürfen der Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Nötigung – können Dashcam-Aufnahmen zur Beweisführung zugelassen werden.

Videos nicht veröffentlichen

Deutlich klarer ist die Rechtslage bei der Veröffentlichung von Dashcam-Aufnahmen. Wer spektakuläre Verkehrsszenen oder Beinaheunfälle in sozialen Netzwerken oder auf Videoplattformen veröffentlicht, riskiert rechtliche Konsequenzen. Kennzeichen, Gesichter oder andere identifizierbare Personen dürfen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Auch im Ausland gelten unterschiedliche Vorschriften. Während Dashcams in einigen Ländern weitgehend akzeptiert werden, bestehen andernorts erhebliche Einschränkungen oder sogar Verbote. Vor einer Reise sollten sich Autofahrer deshalb über die jeweils geltenden Regelungen informieren.

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