
Dass Autos immer wieder gewartet und repariert werden, ist eine Selbstverständlichkeit. Bei anderen technischen Geräten ist das nicht unbedingt der Fall. Während beispielsweise bei älteren Waschmaschinen oder Kühlschränken durchaus noch Teile getauscht werden können, sieht die Welt bei elektronischen Geräten wie Smartphones oder Fernsehern zumeist anders aus. Hohe Preise und eine schlechte Verfügbarkeit von Ersatzteilen lassen vermuten, dass manch ein Hersteller wenig Interesse an der Reparatur seiner Geräte hat. Oftmals ist eine Reparatur gar nicht erst vorgesehen und technisch unmöglich.
Die Europäische Union, der dieser Zustand schon lange ein Dorn im Auge war, hat daher vor zwei Jahren das „Recht auf Reparatur“ auf den Weg gebracht. Ziel ist es, einen nachhaltigen Konsum und eine Kultur des Reparierens zu fördern. In der vergangenen Woche (25. Juni) hat nun der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie verabschiedet. Nach der jetzt noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats, die als Formsache gilt, wird das Gesetz ab dem 31. Juli 2026 in Kraft treten.
Reparatur statt Neugerät
Hersteller werden damit bei bestimmten Produktgruppen künftig mehrere Jahre lang verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile zu angemessenen Preisen anzubieten. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten einen konkreten Anreiz, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts.
Im Kfz-Bereich und insbesondere im Gebrauchtwagenhandel könnten die Regelungen allerdings für erhebliche Schwierigkeiten sorgen. Darauf weisen der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und der Bundesverband freie Kfz-Händler (BVfK) hin. So verlängert sich nach einer Reparatur im Rahmen der Gewährleistung die Frist für das gesamte Fahrzeug um weitere zwölf Monate. „Dies führt zu einem erhöhten Haftungsrisiko, da Händler auch für Defekte haften könnten, die in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Reparatur stehen“, schreibt der BVfK in einer aktuellen Pressemitteilung.
Zudem wird die Reparierbarkeit eines Produkts als neues Kriterium für einen Sachmangel eingeführt. Dies stelle Kfz-Händler vor besondere Probleme, da sie keinen Einfluss auf die Konstruktion der Fahrzeuge oder die Verfügbarkeit von Ersatzteilen haben. Dennoch könnten sie künftig für eine eingeschränkte Reparierbarkeit haftbar gemacht werden, warnt der BVfK.
Händler werden außerdem verpflichtet, Verbraucher über das „Recht auf Reparatur“ und die damit verbundene verlängerte Gewährleistungsfrist zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn in der Praxis – wie im Kfz-Handel der Fall – kein echtes Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung besteht. „Diese neuen Informationspflichten erhöhen nicht nur den bürokratischen Aufwand, sondern auch das Risiko von Abmahnungen“, heißt es weiter.
Wichtiges Signal nach Brüssel
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe begrüßt es daher, dass der Bundestag mit der Verabschiedung des Gesetzes zugleich ein wichtiges Signal nach Brüssel gesendet hat. In einer begleitenden Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auf EU-Ebene für eine Ausnahmeregelung für Kraftfahrzeuge bei der Verlängerung des Gewährleistungsrechts einzusetzen.
„Die Entschließung des Bundestages ist ein wichtiges politisches Signal und bestätigt unsere seit Monaten vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der praktischen Auswirkungen der Regelung auf den Gebrauchtwagenhandel und die Reparaturwirtschaft“, erklärt ZDK-Präsident Thomas Peckruhn. „Wir werden diesen Rückenwind nutzen und unsere Argumente nun verstärkt in die europäische Diskussion einbringen.“
Der ZDK bedauert jedoch, dass die vom Kfz-Gewerbe kritisierte Verlängerung von Gewährleistungsansprüchen nach Reparaturen Bestandteil der nun beschlossenen Umsetzung bleibt. Aus Sicht des Verbandes entstehen dadurch insbesondere bei technisch hochkomplexen Produkten wie Kraftfahrzeugen zusätzliche Haftungsrisiken, die sich negativ auf Reparaturbereitschaft, Wiederverkaufsmöglichkeiten und das Angebot älterer Gebrauchtwagen auswirken können.
Ältere Fahrzeuge nur noch als Kommissionsware?
Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte der ZDK davor gewarnt, dass die Verlängerung von Gewährleistungsansprüchen nach Reparaturen dazu führen könnte, dass Händler ältere Fahrzeuge ohne umfassende Garantieabsicherung künftig nicht mehr im Eigenhandel anbieten. Stattdessen könnten diese Fahrzeuge vermehrt nur noch als Kommissionsware zwischen privaten Parteien vermittelt werden. Für Verbraucher drohen dadurch ein geringeres Fahrzeugangebot, weniger Auswahl im unteren Preissegment und steigende Kosten beim Fahrzeugerwerb.
Der ZDK fordert die politischen Entscheidungsträger in Berlin und Brüssel auf, die Auswirkungen der neuen Regelung auf den Gebrauchtwagenmarkt und das Kfz-Reparaturgewerbe eng zu beobachten und bei künftigen Anpassungen des europäischen Rechts die Besonderheiten technisch komplexer Produkte stärker zu berücksichtigen.



